Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf des ersten Eigenheims gilt ab 1. April
Ab dem 1. April tritt die Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf in Kraft

Ab dem 1. April tritt die Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf des ersten Eigenheims in Kraft. Dabei wird ein Freibetrag von 500.000 Euro festgesetzt, und für Beträge über zwei Millionen Euro sind die vollen Gebühren zu entrichten. Diese Maßnahme ist vorerst bis Ende Juni 2026 gültig.

Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr in Höhe von insgesamt 2,3 Prozent des Kaufpreises entfällt ab dem 1. April 2024.

Hauptwohnsitz ist Pflicht

Es ist zwingend erforderlich, dass die betreffende Immobilie als Hauptwohnsitz angemeldet wird.

Die Gebührenbefreiung ist auf Immobilienkäufe bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro beschränkt. Für Beträge zwischen 500.000 Euro und zwei Millionen Euro sind die regulären Gebühren zu entrichten (1,1 bzw. 1,2 Prozent des Kaufpreises). Immobilienkäufe über zwei Millionen Euro unterliegen bereits ab dem ersten Euro den vollen Gebühren.

Diese Regelung tritt konkret für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchgericht in Kraft. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und endet spätestens am 30. Juni 2026.